25.09.2026 · David

Amazon FBA Polen: Warum schon die Lagerung eine BDO-Nummer auslöst

Stand: 24. September 2026

Wer Amazon FBA Polen nutzt, geht oft von einer einfachen Regel aus: Solange keine Ware an polnische Kunden geht, bestehen in Polen auch keine Pflichten. Diese Annahme ist falsch. Für die BDO-Registrierung kommt es nicht darauf an, an wen Sie verkaufen, sondern darauf, dass Ihre Verpackungen nach Polen gelangen.

Das Wichtigste in Kürze

Warum die Lagerung allein schon zählt

Das polnische Verpackungsgesetz knüpft die Pflichten an den Begriff „wprowadzenie do obrotu", das Inverkehrbringen. Artikel 8 des Gesetzes zählt dazu ausdrücklich auch den innergemeinschaftlichen Erwerb von Produkten in Verpackungen, sofern er für die eigene gewerbliche Tätigkeit erfolgt. Wer Ware aus Deutschland in ein polnisches Lager bringt, erfüllt diesen Tatbestand.

Entscheidend ist damit der Warenweg, nicht der Kundenkreis. Die Frage lautet nicht „verkaufe ich nach Polen", sondern „gelangen meine Verpackungen nach Polen". Bei Amazon FBA lautet die Antwort ja, sobald Bestand in einem polnischen Logistikzentrum liegt.

Dazu kommt ein praktischer Grund: Amazon verlangt seit dem 12. August 2026 eine BDO-Nummer von betroffenen Händlern. Auch wer die rechtliche Lage anders einschätzt, kommt an der Nummer im Tagesgeschäft nicht vorbei.

Programm Mitteleuropa und Pan-EU: Bestand, den man nicht geplant hat

Beide Programme funktionieren so, dass Amazon Ihren Bestand auf Logistikzentren in mehreren Ländern verteilt, darunter Polen. Der Zweck ist kürzere Lieferzeit und niedrigere Versandkosten. Die Verteilung übernimmt Amazon, nicht Sie.

Das führt regelmäßig zu einer Situation, die Händler überrascht: Bestand liegt in Polen, obwohl Polen nie als Zielmarkt gedacht war. Verkauft wird von dort nach Deutschland, Tschechien oder in andere Länder. Am Status der Verpackungen ändert das nichts, sie waren in Polen.

Ein Blick in die Bestandsberichte nach Land lohnt sich deshalb auch dann, wenn Polen in der eigenen Planung gar nicht vorkommt.

Was Sie melden und was Sie am Ende bezahlen

Hier liegt die gute Nachricht für reine Lagerfälle. Verpackungen, die nach Polen gebracht und von dort wieder ausgeführt werden, sind in der Jahresmeldung gesondert auszuweisen. Für diesen Anteil entstehen keine Verwertungspflichten und keine Produktgebühr. Die Kosten richten sich nach dem, was tatsächlich in Polen bleibt, also nach dem Anteil, der bei polnischen Endkunden ankommt.

Voraussetzung ist, dass sich das belegen lässt. Der Abzug gilt nicht pauschal, sondern nur für Mengen, deren Ausfuhr dokumentiert ist. Praktisch heißt das: Ihre Mengen müssen nach Zielland getrennt vorliegen, nicht als eine Summe.

Für die meisten Händler bleibt der polnische Absatz unter 1.000 kg Verpackung im Jahr. Dann greift zusätzlich die De-minimis-Regelung, die von der Produktgebühr befreit. Was diese Schwelle regelt und was sie nicht regelt, steht in unserem Beitrag zur 1.000-kg-Grenze.

Was Sie jetzt tun können

Ob Sie betroffen sind, lässt sich in wenigen Minuten klären: Unser Express-Check fragt drei Dinge ab und sagt Ihnen, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten. Im Basic-Paket sind Registrierung, jährliche Meldung und der De-minimis-Antrag enthalten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom 24. September 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Quellen

Unsicher, ob Sie eine BDO-Nummer brauchen?

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